Alles rund um die AVBayFig und Co.



Schonzeiten, Schonmaße und Co.: Was sich in der AVBayFIG ändert

Weil es ein neues Fischereigesetz gibt, ändert sich auch die dazugehörige Ausführungsverordnung (AVBayFig). Konkret bedeutet dies u.a. eine neue Stellung für die Fischereiaufseher, neue Schonzeiten und Schonmaße, die ab 2023 gelten sowie Anpassungen beim Zurücksetzen und dem Besatz von Fischen. Wir fassen die wichtigsten Kernpunkte zusammen.
Die vollständige Anpassung können Sie unter www.verkuendung-bayern.de einsehen. Dort steht auch ein PDF-Download bereit, der die Textänderungen im Detail ausweist.

Schonzeiten und Schonmaße
Neue Schonzeiten und Schonmaße treten am 01. Januar 2023 in Kraft. Neu ist hierbei die Einteilung in bestimmte Einzugsgebiete (Donau, Elbe, Rhein und Weser) im Sinne des § 3 Nr. 13 Wasserhaushaltgesetz. Außerhalb der entsprechenden Einzugsgebiete gelten keine Schonzeiten und Schonmaße.
Etwa die Hälfte der bayerischen Arten (Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln) wird ganzjährig geschont. Zu den zukünftig neu ganzjährig geschonten Arten gehören z.B. Karausche, Steinkrebs, Frauennerfling und Zobel. Ein Teil der Schonzeiten wurde überdies verändert. Der Bachsaibling unterliegt künftig keinen Fangbeschränkungen mehr.

Eine Liste mit den markierten Änderungen bei Schonzeiten und -maßen finden Sie hier zum Download:

Schonzeiten
ab 2023
Schonzeiten ab 2023.pdf (580.56KB)
Schonzeiten
ab 2023
Schonzeiten ab 2023.pdf (580.56KB)

Bis zum 31. Dezember 2022 sind hingegen die Schonzeiten und Schonmaße der AVBayFiG in der seit 1. März 2022 geltenden Fassung anzuwenden.


Änderungen für Fischereiaufseher
Mit der Änderung des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) wurde u.a. die Rechtsstellung des Fischereiaufsehers gestärkt. Dieser wird künftig von der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) bestellt und hat damit offiziell erstmals einen Ermessensspielraum und mehr eigene Rechtssicherheit. So können künftig Bußgelder neben Verwarnungen etc. ausgesprochen werden.
Bedeutet: Für alle Aufseher ist eine verpflichtende Nachschulung nötig. Diese werden von unseren Bezirksfischereiverbänden kostenfrei angeboten.

(Stand:10/22)