Liebe Mitglieder und Freunde des Bezirksfischereivereins Passau,
heute möchten wir euch eine Nachricht des Landesfischereiverband Bayern e.V. zukommen lassen. Angler in Bayern dürfen künftig Fische zurücksetzen, wenn dies dem Hegeziel entspricht und das Tierschutzrecht eingehalten wird, ohne dass der Fischereiausübungsberechtigte dies im Erlaubnisschein festlegen muss. Besonders gefährdete und durch Artenhilfsprogramme geförderte Fischarten sollen weiterhin geschützt werden, während gezieltes Catch & Release unzulässig bleibt.
Hier die Nachricht im Detail: Der Fischereiausübungsberechtigte muss künftig nicht mehr generell im Erlaubnisschein festlegen, welche Fische zurückgesetzt werden dürfen. Auch wenn vom Fischereiausübungsberechtigten keine entsprechenden Vorgaben gemacht wurden, kann der Angler einen Fisch zurücksetzen, wenn dies mit dem ihm bekannten Hegeziel übereinstimmt und er das Tierschutzrecht einhält. Dies gilt insbesondere für bestandsgefährdete und mit Artenhilfsprogrammen geförderte Fischarten.
Bisher musste der Fischereiausübungsberechtigte diejenigen gefährdeten Fischarten im Erlaubnisschein festlegen, die als Zufallsfänge unabhängig von Schonzeit und Schonmaß wieder zurückgesetzt werden konnten. Die Praxis seit dem Inkrafttreten der AVBayFiG hat jedoch gezeigt, dass nur ein Bruchteil der Fischereiberechtigten von dieser bisherigen Regelung Gebrauch gemacht haben. Ohne entsprechende Regelung im Erlaubnisschein mussten Zufallsfänge gefährdeter Fischarten wie z.B. Seeforelle, Huchen, Nerflinge und Barben getötet werden, obwohl gleichzeitig mit Artenhilfsprogrammen versucht wird, die Bestände dieser Art wieder aufzubauen. Dem in Bayern mit Blick auf den Arten- und Tierschutz sehr gut ausgebildeten Fischer soll mit der neuen Regelung analog zu anderen Bundesländern mehr Eigenverantwortung zugesprochen werden. (Gast-)Angler, die das Gewässer und den Fischbestand nicht kennen, müssen sich beim Fischereiausübungsberechtigen nach wie vor informieren, welche Fischarten im Sinne des Hegeziels zurückgesetzt werden dürfen, um rechtssicher zurücksetzen zu dürfen.
Ganz klar gilt aber weiterhin: ein gezieltes Beangeln von Fischen mit dem Vorsatz den Fisch nach dem Fang zurückzusetzen, ist mit Blick auf das Tierschutzgesetz unzulässig (sog. Catch & Release). In der Regel widerspricht es dem Hegeziel, wenn Fische, die nicht gefährdet oder mit Artenhilfsprogrammen gefördert werden (z.B. Regenbogenforelle, Hecht oder Spiegelkarpfen) wieder ausgesetzt werden. Einen Anhaltspunkt für Fischarten, die man zurücksetzen darf, gibt die Rote Liste der gefährdeten Tiere Bayerns.
Der LFV wird hierzu noch entsprechende Empfehlungen erarbeiten und den Mitgliedern zur Verfügung stellen.